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Art. 18 Kantonales Kulturförderungsgesetz (KKFG) - Grundsatz

Beiträge - Betriebsbeiträge an bedeutende Kulturinstitutionen - Kulturinstitutionen von regionaler Bedeutung
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Art. 18 Kantonales Kulturförderungsgesetz (KKFG) · Grundsatz

1. Kanton und Gemeinden leisten gemeinsam Betriebsbeiträge an Kulturinstitutionen von mindestens regionaler Bedeutung.

2. Der Regierungsrat bezeichnet die Kulturinstitutionen für jede Region im Sinn der Gemeindegesetzgebung (Regionalkonferenzen). Er hört die Kulturinstitutionen und die Gemeinden sowie ihre regionalen Organisationen vorher an.

3. Alle Gemeinden der betreffenden Region sind zu Beiträgen an die bezeichneten Kulturinstitutionen verpflichtet.

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