423.11
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CH-BE
Art. 17 Kantonales Kulturförderungsgesetz (KKFG)
Beiträge - Betriebsbeiträge an bedeutende Kulturinstitutionen - Kulturinstitutionen von nationaler Bedeutung
Art. 17 Kantonales Kulturförderungsgesetz (KKFG)
1. Der Kanton leistet unabhängig von einer finanziellen Beteiligung der Gemeinden Betriebsbeiträge an Kulturinstitutionen von mindestens nationaler Bedeutung und mit einem für die Schweiz einzigartigen Angebot.
2. Der Regierungsrat bezeichnet die Kulturinstitutionen. Er hört die Kulturinstitutionen und die Gemeinden sowie ihre regionalen Organisationen vorher an.