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423.11 KKFGLEACLCPC CH-BE

Art. 14 Kantonales Kulturförderungsgesetz (KKFG) - Beteiligung von Dritten

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Art. 14 Kantonales Kulturförderungsgesetz (KKFG) · Beteiligung von Dritten

1. Der Kanton gewährt Beiträge in der Regel nur, wenn sich Gemeinden, andere öffentlich-rechtliche Körperschaften oder weitere Dritte im gleichen Umfang an der Finanzierung beteiligen.

2. Er kann unabhängig von einer Mitfinanzierung Dritter Beiträge ausrichten

a) zur Förderung von Kulturschaffenden,

b) an kulturelle Organisationen mit überregionalem Wirkungskreis,

c) für Investitionen von Kulturinstitutionen oder kulturellen Organisationen, die durch den Kanton unabhängig von der Beteiligung der Gemeinden finanziert werden,

d) für besondere Projekte mit internationaler Bedeutung und Ausstrahlung,

e) in weiteren Fällen, wenn dadurch die Ziele der Kulturförderung oder die Kulturstrategie des Regierungsrates besonders wirksam unterstützt werden.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

700 02 13 · be (Art. 14 Abs. 1 KKFG)
Applicant v. Municipality Regarding Cultural Funding Jurisdiction
The main ground for granting the appeal was that the lower authority improperly exercised its discretion regarding the subsidiarity criterion defined in this article.