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Art. 13 Kantonales Kulturförderungsgesetz (KKFG) - Allgemeine Voraussetzungen

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Art. 13 Kantonales Kulturförderungsgesetz (KKFG) · Allgemeine Voraussetzungen

1. Der Kanton gewährt Beiträge in der Regel nur, wenn entsprechender Finanzbedarf ausgewiesen ist und die Empfängerin oder der Empfänger zumutbare Eigenleistungen erbringt.

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