423.11
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CH-BE
Art. 13 Kantonales Kulturförderungsgesetz (KKFG) - Allgemeine Voraussetzungen
Beiträge - Allgemeines
Art. 13 Kantonales Kulturförderungsgesetz (KKFG) · Allgemeine Voraussetzungen
1. Der Kanton gewährt Beiträge in der Regel nur, wenn entsprechender Finanzbedarf ausgewiesen ist und die Empfängerin oder der Empfänger zumutbare Eigenleistungen erbringt.