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Art. 12 Kantonales Kulturförderungsgesetz (KKFG) - Grundsätze

Beiträge - Allgemeines
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Art. 12 Kantonales Kulturförderungsgesetz (KKFG) · Grundsätze

1. Der Kanton kann Beiträge ausrichten, insbesondere

a. für kulturelle Projekte und Vorhaben der Kulturvermittlung,

b. zur Förderung von Kulturschaffenden,

c. für den Betrieb von Kulturinstitutionen,

d. für Investitionen von Kulturinstitutionen und kulturellen Organisationen.

2. Er kann in begründeten Fällen Defizitdeckungsgarantien bis zu einem bestimmten Höchstbetrag sprechen oder Darlehen gewähren.

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