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Art. 11 Kantonales Kulturförderungsgesetz (KKFG) - Information

Kantonale Kulturförderung
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Art. 11 Kantonales Kulturförderungsgesetz (KKFG) · Information

Der Kanton informiert die Öffentlichkeit regelmässig über die Massnahmen nach diesem Gesetz.

Er kann den Namen der Begünstigten, Ort und Massnahmen über Internet bekannt geben.

Von der Datenbekanntgabe an die Öffentlichkeit ist abzusehen, wenn die Begünstigten ein entgegenstehendes, überwiegendes privates oder öffentliches Interesse glaubhaft machen.

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