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Art. 1 Kantonales Kulturförderungsgesetz (KKFG) - Gegenstand und Zweck

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 Kantonales Kulturförderungsgesetz (KKFG) · Gegenstand und Zweck

1. Dieses Gesetz regelt die Förderung der Kultur durch den Kanton und die Gemeinden.

2. Es bezweckt, günstige Rahmenbedingungen für die Kultur zu schaffen.

Gegenstand und Zweck Art. 2 Kantonales Kulturförderungsgesetz (KKFG) →

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