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Art. 4 Vereinbarung zwischen dem Eidgenössischen Departement des Innern und dem Regierungsrat des Kantons Bern betreffend die Archivierung der Akten, die von der Pro Juventute im Zusammenhang mit der Aktion «Kinder der Landstrasse» angelegt wurden - Auflösung

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Art. 4 Vereinbarung zwischen dem Eidgenössischen Departement des Innern und dem Regierungsrat des Kantons Bern betreffend die Archivierung der Akten, die von der Pro Juventute im Zusammenhang mit der Aktion «Kinder der Landstrasse» angelegt wurden · Auflösung

1. Eine Auflösung des Depotvertrages ist unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist jederzeit möglich.

2. Das Bundesarchiv kann im Fall eines Rückzugs der Unterlagen eine Rückvergütung der durch die vorübergehende Aufbewahrung und Erschliessung im Bundesarchiv angefallenen Kosten verlangen.

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