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Art. 3 Vereinbarung zwischen dem Eidgenössischen Departement des Innern und dem Regierungsrat des Kantons Bern betreffend die Archivierung der Akten, die von der Pro Juventute im Zusammenhang mit der Aktion «Kinder der Landstrasse» angelegt wurden - Datenschutz (Berichtigungen/Anonymisierung)

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Art. 3 Vereinbarung zwischen dem Eidgenössischen Departement des Innern und dem Regierungsrat des Kantons Bern betreffend die Archivierung der Akten, die von der Pro Juventute im Zusammenhang mit der Aktion «Kinder der Landstrasse» angelegt wurden · Datenschutz (Berichtigungen/Anonymisierung)

1. Sind in einem Dossier falsche Tatsachen über Personen enthalten, können die Betroffenen einen schriftlichen Berichtigungsvermerk anbringen.

2. Berichtigungsvermerke werden vom Bundesarchiv entgegengenommen und gemeinsam mit den betreffenden Dossiers aufbewahrt.

3. Ist ein Anspruch auf Vernichtung gemäss Art. 18 der Bernischen Kantonsverfassung[1] gegeben, können Betroffene jederzeit verlangen, dass die sie betreffenden Unterlagen vollständig anonymisiert werden. Das Bundesarchiv stellt in diesem Fall die Unterlagen zur Vornahme der Anonymisierung dem Kantonalen Jugendamt der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern zu.Die anonymisierten Unterlagen werden anschliessend im Bundesarchiv bis zum Ablauf der Sperrfrist gemäss Artikel 2 Absatz 3 versiegelt aufbewahrt (Kennzeichnung: «Versiegelt bis XXX»). Bis zum Ablauf dieser Frist ist auch den Behörden des Bundes und des Kantons Bern der Zugang verwehrt, selbst wenn ein historisches Interesse an der Einsichtnahme bestehen sollte.

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