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CH-BE
Art. 1 Vereinbarung zwischen dem Eidgenössischen Departement des Innern und dem Regierungsrat des Kantons Bern betreffend die Archivierung der Akten, die von der Pro Juventute im Zusammenhang mit der Aktion «Kinder der Landstrasse» angelegt wurden - Ablieferung/Aufbewahrung
Art. 1 Vereinbarung zwischen dem Eidgenössischen Departement des Innern und dem Regierungsrat des Kantons Bern betreffend die Archivierung der Akten, die von der Pro Juventute im Zusammenhang mit der Aktion «Kinder der Landstrasse» angelegt wurden · Ablieferung/Aufbewahrung
1. Die genannten Unterlagen werden dem Bundesarchiv als Depot zur dauernden Aufbewahrung übergeben.
2. Die Unterlagen bleiben Eigentum des Kantons Bern.
3. Der Kanton Bern erklärt sich damit einverstanden, dass diese Unterlagen bezüglich Aufbewahrung, Archivierung und Einsichtnahme analog zum übrigen, sich im Bundesarchiv befindenden Archivgut behandelt werden. Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen in dieser Verwaltungsvereinbarung. Das Bundesarchiv verpflichtet sich, die Unterlagen sicher und sachgemäss aufzubewahren und im Rahmen seiner Möglichkeiten zu ordnen und zu inventarisieren.
4. Es besteht ein Verzeichnis der Unterlagen (angelegt im Rahmen der Arbeiten der Aktenkommission).