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Art. 9 Kirchensteuergesetz (KStG) - Grundstücksgewinn

Steuerpflicht
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Art. 9 Kirchensteuergesetz (KStG) · Grundstücksgewinn

1. Natürliche und juristische Personen unterliegen für Grundstücksgewinne der Steuerpflicht derjenigen Kirchgemeinde, in deren Gebiet das veräusserte Grundstück liegt.

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