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Art. 7 Kirchensteuergesetz (KStG) - Juristische Personen 1. im allgemeinen

Steuerpflicht
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Art. 7 Kirchensteuergesetz (KStG) · Juristische Personen 1. im allgemeinen

1. Juristische Personen sind unter Vorbehalt von Artikel 8 steuerpflichtig in den Kirchgemeinden, die in ihrer Sitzgemeinde bestehen oder in denen die juristische Person die Voraussetzungen der teilweisen Steuerpflicht erfüllt.

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