415.0
KSTGLIP
CH-BE
Art. 7 Kirchensteuergesetz (KStG) - Juristische Personen 1. im allgemeinen
Steuerpflicht
Art. 7 Kirchensteuergesetz (KStG) · Juristische Personen 1. im allgemeinen
1. Juristische Personen sind unter Vorbehalt von Artikel 8 steuerpflichtig in den Kirchgemeinden, die in ihrer Sitzgemeinde bestehen oder in denen die juristische Person die Voraussetzungen der teilweisen Steuerpflicht erfüllt.