415.0
KSTGLIP
CH-BE
Art. 5 Kirchensteuergesetz (KStG) - Ehegatten, eingetragene Partnerschaft
Steuerpflicht
Art. 5 Kirchensteuergesetz (KStG) · Ehegatten, eingetragene Partnerschaft
Personen, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe oder eingetragener Partnerschaft leben, sind für die Steuern auf Einkommen und Vermögen gemeinsam steuerpflichtig.
Gehören gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder eingetragene Partner verschiedenen Landeskirchen an oder ist nur ein Ehegatte beziehungsweise eine eingetragene Partnerin oder ein eingetragener Partner Mitglied einer Landeskirche, so berechnet sich der Steueranteil der anspruchsberechtigten Kirchgemeinde auf der Hälfte der gemeinsam veranlagten einfachen Steuer.