415.0
KSTGLIP
CH-BE
Art. 4 Kirchensteuergesetz (KStG) - 3. Steuernachfolge
Steuerpflicht
Art. 4 Kirchensteuergesetz (KStG) · 3. Steuernachfolge
1. Beim Tod einer steuerpflichtigen Person treten ihre Erben ohne Rücksicht auf ihre eigene Konfessionszugehörigkeit für die bis zum Tod geschuldete Kirchensteuer in die Steuerpflicht ein.