415.0
KSTGLIP
CH-BE
Art. 3 Kirchensteuergesetz (KStG) - 2. Beginn und Ende
Steuerpflicht
Art. 3 Kirchensteuergesetz (KStG) · 2. Beginn und Ende
Die Zugehörigkeit zu einer Landeskirche richtet sich nach ihrem Recht.
Bei Austritt aus einer Landeskirche erlischt die Kirchensteuerpflicht mit der rechtsverbindlichen Austrittserklärung.