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Art. 3 Kirchensteuergesetz (KStG) - 2. Beginn und Ende

Steuerpflicht
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Art. 3 Kirchensteuergesetz (KStG) · 2. Beginn und Ende

Die Zugehörigkeit zu einer Landeskirche richtet sich nach ihrem Recht.

Bei Austritt aus einer Landeskirche erlischt die Kirchensteuerpflicht mit der rechtsverbindlichen Austrittserklärung.

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