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Art. 24 Kirchensteuergesetz (KStG) - Steueranlage

Quellensteuer
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Art. 24 Kirchensteuergesetz (KStG) · Steueranlage

1. Die Kirchensteuer wird zum gewogenen Mittel der Steueranlagen der Kirchgemeinden mit quellensteuerpflichtigen Personen erhoben. Die Berechnung des massgebenden Mittels erfolgt sinngemäss nach den Bestimmungen des Steuergesetzes für die Berechnung der Quellensteuern der Einwohner- und gemischten Gemeinden.

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