415.0
KSTGLIP
CH-BE
Art. 23 Kirchensteuergesetz (KStG) - Ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Quellensteuer
Art. 23 Kirchensteuergesetz (KStG) · Ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
1. Ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nach Artikel 112 des Steuergesetzes für ihr Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit und für Ersatzeinkommen an der Quelle besteuert werden, unterliegen auch für die Kirchensteuer einem Steuerabzug an der Quelle, wenn sie nach den Bestimmungen des landeskirchlichen Rechts einer Landeskirche angehören.