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Art. 21 Kirchensteuergesetz (KStG) - Steuererlass

Steuerbezug
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Art. 21 Kirchensteuergesetz (KStG) · Steuererlass

1. Ein von der zuständigen Behörde gefällter Erlassentscheid betreffend die Kantonssteuer gilt im gleichen Verhältnis auch für die Kirchensteuer.

2. Über Erlassgesuche, die einzig die Kirchensteuern betreffen, entscheidet der Kirchgemeinderat.

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