415.0
KSTGLIP
CH-BE
Art. 2 Kirchensteuergesetz (KStG) - Natürliche Personen 1. im Allgemeinen
Steuerpflicht
Art. 2 Kirchensteuergesetz (KStG) · Natürliche Personen 1. im Allgemeinen
1. Der Kirchensteuerpflicht unterliegen die natürlichen Personen, die
a. im Gebiet einer Kirchgemeinde nach Massgabe des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 (StG)[[3]](#enumeration_itemtext_content_fn_1266394_2_3_c) ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben oder wirtschaftlich zugehörig sind und
b. am Ende des Steuerjahres, beim Ende der Steuerpflicht im Kanton Bern oder beim Ende der Kirchensteuerpflicht einer bernischen Landeskirche oder einer ihr entsprechenden Konfession oder kirchlichen Namensbezeichnung angehören.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
2C_82/2021 (Art. 2 SpoFöG)
Sports Club Youth Squad Tax Exemption Case
ortförderung auf allen Staatsebenen betrieben und stützt sich diesbezüglich in vielfacher Weise auf Leistungen Privater ab (vgl. Art. 2 SpoFöG , wonach der Bund mit Kantonen und Gemeinden zusammenarbeitet und deren Massnahmen im Sportbereich berücksichtigt. Ausserdem förd