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Art. 18 Kirchensteuergesetz (KStG) - Zuständigkeit

Steuerbezug
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Art. 18 Kirchensteuergesetz (KStG) · Zuständigkeit

1. Der Bezug der Kirchensteuer obliegt der für die Kantonssteuer zuständigen Behörde.

2. Die Bezugsbehörde erhält für den Bezug und die Überweisung der Kirchensteuer eine Provision von zwei Prozent der abgerechneten Steuern.

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