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Art. 15 Kirchensteuergesetz (KStG) - Anfechtung der Kirchensteuerpflicht

Verfahren
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Art. 15 Kirchensteuergesetz (KStG) · Anfechtung der Kirchensteuerpflicht

1. Die Unterstellung unter die Kirchensteuerpflicht kann mit Einsprache beim Kirchgemeinderat angefochten werden.

2. Gegen die neue Verfügung des Kirchgemeinderates kann Beschwerde bei der Direktion für Inneres und Justiz geführt werden.

3. Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG).

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