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Art. 14 Kirchensteuergesetz (KStG) - Veranlagung

Verfahren
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Art. 14 Kirchensteuergesetz (KStG) · Veranlagung

1. Die kantonale Steuerverwaltung veranlagt gleichzeitig mit den Kantons- und Gemeindesteuern die Kirchensteuern der kirchensteuerpflichtigen Personen und eröffnet ihnen die Veranlagung durch Verfügung.

2. Jede rechtskräftige Änderung der Kantonssteuerveranlagung durch Revision, Berichtigung oder Nachsteuer führt zu einer entsprechenden Änderung der Kirchensteuerveranlagung.

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