415.0
KSTGLIP
CH-BE
Art. 13 Kirchensteuergesetz (KStG) - Registerführung
Verfahren
Art. 13 Kirchensteuergesetz (KStG) · Registerführung
1. Die Einwohnergemeinden und die gemischten Gemeinden führen die Kirchensteuerregister.
2. Die Steuerregisterführer und Steuerregisterführerinnen der Einwohnergemeinden und der gemischten Gemeinden leiten die vollständigen Angaben aus dem Register der Kirchensteuerpflichtigen an die kantonale Steuerverwaltung weiter.
3. Die Einwohnergemeinden und die gemischten Gemeinden erhalten von den Kirchgemeinden für die Registerführung einen festen Betrag je steuerpflichtigen Konfessionsangehörigen.
4. Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen über die Anlage und die Führung der Kirchensteuerregister und setzt periodisch die Höhe der Entschädigung im Sinne von Absatz 3 fest.