415.0
KSTGLIP
CH-BE
Art. 11 Kirchensteuergesetz (KStG) - Tarife
Festsetzung der Kirchensteuer
Art. 11 Kirchensteuergesetz (KStG) · Tarife
1. Für die Kirchensteuern gelten die für die Kantonssteuern festgesetzten Einheitssätze, die mit der Steueranlage multipliziert werden.
2. Die Kirchensteuer auf Geldspielgewinnen beträgt acht Prozent der vom Kanton erhobenen Einkommenssteuer auf diesen Gewinnen.
3. ...