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Art. 11 Kirchensteuergesetz (KStG) - Tarife

Festsetzung der Kirchensteuer
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Art. 11 Kirchensteuergesetz (KStG) · Tarife

1. Für die Kirchensteuern gelten die für die Kantonssteuern festgesetzten Einheitssätze, die mit der Steueranlage multipliziert werden.

2. Die Kirchensteuer auf Geldspielgewinnen beträgt acht Prozent der vom Kanton erhobenen Einkommenssteuer auf diesen Gewinnen.

3. ...

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