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414.54 FGJGVRFCGEOFPR CH-BE

Art. 6 Verordnung über die Finanzierung der Geistlichen der jüdischen Gemeinden (FGjGV) - Inkrattreten

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Art. 6 Verordnung über die Finanzierung der Geistlichen der jüdischen Gemeinden (FGjGV) · Inkrattreten

Diese Verordnung tritt am 1. November 2018 in Kraft.

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