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Art. 5 Verordnung über die Finanzierung der Geistlichen der jüdischen Gemeinden (FGjGV) - Aufhebung eines Erlasses

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Art. 5 Verordnung über die Finanzierung der Geistlichen der jüdischen Gemeinden (FGjGV) · Aufhebung eines Erlasses

1. Die Verordnung vom 25. Juni 1997 über die Besoldung der Geistlichen der jüdischen Gemeinden[2] wird aufgehoben.

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