414.54
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CH-BE
Art. 4 Verordnung über die Finanzierung der Geistlichen der jüdischen Gemeinden (FGjGV) - Übergangsbestimmung
Art. 4 Verordnung über die Finanzierung der Geistlichen der jüdischen Gemeinden (FGjGV) · Übergangsbestimmung
Ein beim Inkrafttreten dieser Verordnung vom Kanton angestellter Rabbiner wird bis zu seiner ordentlichen Pensionierung bei Vollendung seines 65. Altersjahrs weiterhin direkt vom Kanton besoldet.
Er bleibt als Rentner bei der Bernischen Pensionskasse versichert.