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414.54 FGJGVRFCGEOFPR CH-BE

Art. 3 Verordnung über die Finanzierung der Geistlichen der jüdischen Gemeinden (FGjGV) - Auszahlungsmodalitäten

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Art. 3 Verordnung über die Finanzierung der Geistlichen der jüdischen Gemeinden (FGjGV) · Auszahlungsmodalitäten

1. Die Jüdische Gemeinde Bern vereinbart mit der zuständigen Stelle der Direktion für Inneres und Justiz die Auszahlungsmodalitäten für den Kantonsbeitrag.

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