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CH-BE
Art. 3 Verordnung über die Finanzierung der Geistlichen der jüdischen Gemeinden (FGjGV) - Auszahlungsmodalitäten
Art. 3 Verordnung über die Finanzierung der Geistlichen der jüdischen Gemeinden (FGjGV) · Auszahlungsmodalitäten
1. Die Jüdische Gemeinde Bern vereinbart mit der zuständigen Stelle der Direktion für Inneres und Justiz die Auszahlungsmodalitäten für den Kantonsbeitrag.