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414.54 FGJGVRFCGEOFPR CH-BE

Art. 2 Verordnung über die Finanzierung der Geistlichen der jüdischen Gemeinden (FGjGV) - Wahl und Anstellung

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Art. 2 Verordnung über die Finanzierung der Geistlichen der jüdischen Gemeinden (FGjGV) · Wahl und Anstellung

1. Die Modalitäten der Wahl und Anstellung der Rabbinerin oder des Rabbiners legen die Jüdische Gemeinde Bern und die Israelitische Gemeinde Biel gemeinsam fest.

2. Die Rabbinerin oder der Rabbiner wird von der Jüdischen Gemeinde Bern direkt angestellt.

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