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Art. 9 Verordnung über die Entschädigungen für pfarramtliche Funktionen bei Stellvertretungen (Stellvertretungsentschädigungsverordnung, StEV) - Inkrafttreten

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Art. 9 Verordnung über die Entschädigungen für pfarramtliche Funktionen bei Stellvertretungen (Stellvertretungsentschädigungsverordnung, StEV) · Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.

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