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414.522 STEVOlSup CH-BE

Art. 7 Verordnung über die Entschädigungen für pfarramtliche Funktionen bei Stellvertretungen (Stellvertretungsentschädigungsverordnung, StEV) - Abrechnungen

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Art. 7 Verordnung über die Entschädigungen für pfarramtliche Funktionen bei Stellvertretungen (Stellvertretungsentschädigungsverordnung, StEV) · Abrechnungen

1. Durch den Kanton zu entschädigende Stellvertretungen sind monatlich unter Angabe der Gründe mit der oder dem Beauftragten für kirchliche Angelegenheiten abzurechnen. Diese oder dieser veranlasst die Auszahlung nach Überprüfung der in der Regel durch das zuständige Regionalpfarramt bzw. durch die zuständige Dekanatsleitung visierten Abrechnungen.

2. Falls eine krankheits- oder unfallbedingte Abwesenheit länger als fünf Tage dauert, ist der oder dem Beauftragten für kirchliche Angelegenheiten ein Arztzeugnis zuzustellen.

3. Vom Kanton besoldete Stelleninhaberinnen und Stelleninhaber stellen die Soldmeldekarte für geleisteten Militär-, Zivil- oder Zivilschutzdienst oder Care-Team-Einsatz der oder dem Beauftragten für kirchliche Angelegenheiten zu, auch wenn der Kanton keine Stellvertretungsentschädigung zu leisten hat.

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