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STEVOlSup
CH-BE
Art. 6 Verordnung über die Entschädigungen für pfarramtliche Funktionen bei Stellvertretungen (Stellvertretungsentschädigungsverordnung, StEV) - Anspruchsberechtigung
Art. 6 Verordnung über die Entschädigungen für pfarramtliche Funktionen bei Stellvertretungen (Stellvertretungsentschädigungsverordnung, StEV) · Anspruchsberechtigung
1. Anspruch auf eine Stellvertretungsentschädigung gemäss dieser Verordnung haben Personen, die
a) für theologische Aufgaben von der kirchlichen Oberbehörde zur Übernahme entsprechender Funktionen ermächtigt worden sind oder
b) für administrative Aufgaben über eine genügende Ausbildung verfügen.
2. Ausnahmen können auf begründetes Gesuch hin bewilligt werden.
3. Anspruch auf Entschädigung für Bereitschaftsdienst gemäss Artikel 3 haben nur Personen ohne feste Anstellung oder mit einem Beschäftigungsgrad von unter hundert Prozent. Keinen Anspruch auf Entschädigung für Bereitschaftsdienst haben Pfarrerinnen und Pfarrer, die in der gleichen Kirchgemeinde eine Anstellung haben.