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Art. 5 Verordnung über die Entschädigungen für pfarramtliche Funktionen bei Stellvertretungen (Stellvertretungsentschädigungsverordnung, StEV) - Spesenvergütungen

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Art. 5 Verordnung über die Entschädigungen für pfarramtliche Funktionen bei Stellvertretungen (Stellvertretungsentschädigungsverordnung, StEV) · Spesenvergütungen

1. Bei Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wird für die Reisekosten der Preis der Fahrkarte zweiter Klasse bzw. der Fahrkarte erster Klasse mit Halbtaxabonnement vergütet.

2. Bei Benützung des eigenen Motorfahrzeuges gelten die Ansätze gemäss dem Regierungsratsbeschluss über die Festsetzung der Gehälter, Entschädigungen und des Wertes der Naturalien für das Kantonspersonal. Dabei gilt

a Im Berner Oberland werden für eine einfache Wegstrecke höchstens 90 Kilometer, im übrigen Kantonsgebiet höchstens 50 Kilometer entschädigt.

b Für Dienstfahrten ist der kürzeste Weg zu berechnen, die Kilometerzahl für eine Dienstfahrt ist in der Abrechnung anzugeben.

3. Übernachtungen und Verpflegungen, die aus dienstlichen Gründen nötig sind, gehen zulasten der Kirchgemeinde. Ausnahmen können durch die Beauftragte oder den Beauftragten für kirchliche Angelegenheiten im Rahmen der vom Regierungsrat für das Kantonspersonal festgesetzten Ansätze bewilligt werden.

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