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414.522 STEVOlSup CH-BE

Art. 4 Verordnung über die Entschädigungen für pfarramtliche Funktionen bei Stellvertretungen (Stellvertretungsentschädigungsverordnung, StEV) - Abweichung

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Art. 4 Verordnung über die Entschädigungen für pfarramtliche Funktionen bei Stellvertretungen (Stellvertretungsentschädigungsverordnung, StEV) · Abweichung

1. In begründeten Einzelfällen kann die oder der Beauftragte für kirchliche Angelegenheiten Abweichungen von den Bestimmungen gemäss Artikel 2 und 3 bewilligen.

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