414.522
STEVOlSup
CH-BE
Art. 4 Verordnung über die Entschädigungen für pfarramtliche Funktionen bei Stellvertretungen (Stellvertretungsentschädigungsverordnung, StEV) - Abweichung
Art. 4 Verordnung über die Entschädigungen für pfarramtliche Funktionen bei Stellvertretungen (Stellvertretungsentschädigungsverordnung, StEV) · Abweichung
1. In begründeten Einzelfällen kann die oder der Beauftragte für kirchliche Angelegenheiten Abweichungen von den Bestimmungen gemäss Artikel 2 und 3 bewilligen.