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CH-BE
Art. 3 Verordnung über die Entschädigungen für pfarramtliche Funktionen bei Stellvertretungen (Stellvertretungsentschädigungsverordnung, StEV) - Entschädigung für Bereitschaftsdienst
Art. 3 Verordnung über die Entschädigungen für pfarramtliche Funktionen bei Stellvertretungen (Stellvertretungsentschädigungsverordnung, StEV) · Entschädigung für Bereitschaftsdienst
1. In Kirchgemeinden, die über weniger als 150 Pfarrstellenprozente für vom Kanton besoldete Pfarrerinnen und Pfarrer verfügen, leistet der Kanton eine Entschädigung für den Bereitschaftsdienst, sofern eine vom Kanton besoldete Pfarrerin oder ein vom Kanton besoldeter Pfarrer wegen eines Grundes nach Artikel 1 Absatz 1 abwesend ist.
2. In Kirchgemeinden, die über 150 oder mehr Stellenprozente für vom Kanton besoldete Pfarrerinnen und Pfarrer verfügen, ist der Bereitschaftsdienst innerhalb der Kirchgemeinde sicherzustellen, während die einzelnen Dienstleistungen gemäss Artikel 1 und Artikel 2 Absatz 1 abgerechnet werden können.