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CH-BE
Art. 2 Verordnung über die Entschädigungen für pfarramtliche Funktionen bei Stellvertretungen (Stellvertretungsentschädigungsverordnung, StEV) - Funktionsentschädigungen, Verweserschaft
Art. 2 Verordnung über die Entschädigungen für pfarramtliche Funktionen bei Stellvertretungen (Stellvertretungsentschädigungsverordnung, StEV) · Funktionsentschädigungen, Verweserschaft
1. Leistet der Kanton Stellvertretungsentschädigungen nach Artikel 1 für eine Dauer von bis zu sechs Wochen, werden die Entschädigungen für die einzelnen Funktionen nach dem Anhang bestimmt.
2. Dauert die Abwesenheit mindestens sieben zusammenhängende Wochen, kann eine Verweserschaft errichtet werden. Deren Umfang wird auf der Grundlage des Stellenbeschriebs festgelegt.
3. Art und Umfang der Stellvertretung bedürfen der Genehmigung der oder des Beauftragten für kirchliche Angelegenheiten.
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Grundsatz
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