414.522
STEVOlSup
CH-BE
Art. 1 Verordnung über die Entschädigungen für pfarramtliche Funktionen bei Stellvertretungen (Stellvertretungsentschädigungsverordnung, StEV) - Grundsatz
Art. 1 Verordnung über die Entschädigungen für pfarramtliche Funktionen bei Stellvertretungen (Stellvertretungsentschädigungsverordnung, StEV) · Grundsatz
1. Der Kanton leistet für pfarramtliche Funktionen eine Entschädigung bei Stellvertretungen infolge Abwesenheit der Inhaberin oder des Inhabers einer vom Kanton besoldeten Pfarrstelle wegen Krankheit, Unfall, Militär-, Zivil- oder Zivilschutzdienst, Care-Team-Einsatz, Mutterschaftsurlaub, Urlaub als Treueprämie, unbezahlten Urlaubs oder Vakanz.
2. Die Stellvertretungskosten für alle übrigen Abwesenheiten gehen zulasten der Kirchgemeinden.
3. Die für evangelisch-reformierte Kirchgemeinden vom Kanton zu entschädigenden Stellvertretungen sind über das Regionalpfarramt zu organisieren.