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414.522 STEVOlSup CH-BE

Art. 1 Verordnung über die Entschädigungen für pfarramtliche Funktionen bei Stellvertretungen (Stellvertretungsentschädigungsverordnung, StEV) - Grundsatz

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Art. 1 Verordnung über die Entschädigungen für pfarramtliche Funktionen bei Stellvertretungen (Stellvertretungsentschädigungsverordnung, StEV) · Grundsatz

1. Der Kanton leistet für pfarramtliche Funktionen eine Entschädigung bei Stellvertretungen infolge Abwesenheit der Inhaberin oder des Inhabers einer vom Kanton besoldeten Pfarrstelle wegen Krankheit, Unfall, Militär-, Zivil- oder Zivilschutzdienst, Care-Team-Einsatz, Mutterschaftsurlaub, Urlaub als Treueprämie, unbezahlten Urlaubs oder Vakanz.

2. Die Stellvertretungskosten für alle übrigen Abwesenheiten gehen zulasten der Kirchgemeinden.

3. Die für evangelisch-reformierte Kirchgemeinden vom Kanton zu entschädigenden Stellvertretungen sind über das Regionalpfarramt zu organisieren.

Grundsatz Art. A1-1 Verordnung über die Entschädigungen für pfarramtliche Funktionen bei Stellvertretungen (Stellvertretungsentschädigungsverordnung, StEV) →

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