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Art. 9 Verordnung über das Arbeitsverhältnis der Inhaberinnen und Inhaber von Pfarr- und Hilfspfarrstellen (APHV) - Zusatzvereinbarung

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Art. 9 Verordnung über das Arbeitsverhältnis der Inhaberinnen und Inhaber von Pfarr- und Hilfspfarrstellen (APHV) · Zusatzvereinbarung

1. Der Kirchgemeinderat schliesst mit den Jobsharingpartnerinnen und Jobsharingpartnern eine Zusatzvereinbarung zum Anstellungsvertrag ab, in der insbesondere Arbeitszeiten, Arbeitsplatz, Aufgabenteilung mit gemeinsamer oder getrennter Verantwortung, Stellvertretung sowie Voraussetzungen zur Beendigung des Jobsharings gemäss Artikel 142 PV geregelt werden.

2. Er sendet eine Kopie der Zusatzvereinbarung an die oder den Beauftragten für kirchliche und religiöse Angelegenheiten.

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