414.311
APHVOREA
CH-BE
Art. 8 Verordnung über das Arbeitsverhältnis der Inhaberinnen und Inhaber von Pfarr- und Hilfspfarrstellen (APHV) - Grundsatz
Jobsharing
Art. 8 Verordnung über das Arbeitsverhältnis der Inhaberinnen und Inhaber von Pfarr- und Hilfspfarrstellen (APHV) · Grundsatz
1. Der Kirchgemeinderat kann Stellen im Jobsharing aufteilen.
2. In Kirchgemeinden mit einem Pfarrstellenanspruch bis 100 Stellenprozente sind Stellenaufteilungen in jedem Fall im Jobsharing vorzunehmen.