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Art. 7 Verordnung über das Arbeitsverhältnis der Inhaberinnen und Inhaber von Pfarr- und Hilfspfarrstellen (APHV) - Dienstwohnungen und Amtsräume

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 7 Verordnung über das Arbeitsverhältnis der Inhaberinnen und Inhaber von Pfarr- und Hilfspfarrstellen (APHV) · Dienstwohnungen und Amtsräume

1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit einer Dienstwohnung haben nach einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Kirchgemeinderat zusätzlich zur ordentlichen Kündigungsfrist einen Anspruch auf eine Frist von drei Monaten zum Auszug aus der Dienstwohnung.

2. Amtsräume in Privatwohnungen sind für Gemeindepfarrämter nicht zulässig. Es dürfen keine Entschädigungen für den dienstlichen Gebrauch von Räumen in Privatwohnungen von Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrern ausbezahlt werden.

3. Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz erlässt Richtlinien zu Dienstwohnungen und Amtsräumen.

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