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Art. 6 Verordnung über das Arbeitsverhältnis der Inhaberinnen und Inhaber von Pfarr- und Hilfspfarrstellen (APHV) - Kündigung durch den Kirchgemeinderat

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 6 Verordnung über das Arbeitsverhältnis der Inhaberinnen und Inhaber von Pfarr- und Hilfspfarrstellen (APHV) · Kündigung durch den Kirchgemeinderat

1. Der Kirchgemeinderat zieht die kirchliche Oberbehörde zur Mitwirkung bei, wenn er einer vom Kanton entlöhnten und mit unbefristetem Vertrag angestellten Person zu kündigen beabsichtigt.

2. Der betroffenen Person ist vor der Kündigung die Gelegenheit einzuräumen, sich schriftlich zur beabsichtigten Kündigung zu äussern.

3. Die Kündigungsverfügung hat eine Begründung zu enthalten.

4. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mit Zustimmung der Kirchgemeindeversammlung angestellt sind, können im Rahmen ihrer Stellungnahme gemäss Absatz 2 verlangen, dass die Kirchgemeinde der Kündigung zustimmen muss. Der Kirchgemeinderat darf der Kirchgemeindeversammlung die Kündigungsgründe darlegen.

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