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Art. 5 Verordnung über das Arbeitsverhältnis der Inhaberinnen und Inhaber von Pfarr- und Hilfspfarrstellen (APHV) - Verweserschaft

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 5 Verordnung über das Arbeitsverhältnis der Inhaberinnen und Inhaber von Pfarr- und Hilfspfarrstellen (APHV) · Verweserschaft

1. Die Verweserschaft ist ein befristetes Arbeitsverhältnis gemäss Artikel 18 der Personalverordnung vom 18. Mai 2005 (PV).

2. Die oder der Beauftragte für kirchliche und religiöse Angelegenheiten ist zuständig für die Anstellung und Kündigung von Verweserinnen und Verwesern nach den Bestimmungen der Personalgesetzgebung.

3. Den Antrag für die Anstellung stellt

a) bei einer Anstellung für eine Dauer von bis zu sechs Monaten

1. für evangelisch-reformierte Verweserinnen und Verweser: die Regionalpfarrerin oder der Regionalpfarrer in Absprache mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Kirchgemeinderates,

2. für römisch-katholische Verweserinnen und Verweser: das Bischofsvikariat in Absprache mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Kirchgemeinderates,

3. für christkatholische Verweserinnen und Verweser: der Kirchgemeinderat,

b) bei einer Anstellung für eine Dauer von mehr als sechs Monaten: der Kirchgemeinderat.

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