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414.311 APHVOREA CH-BE

Art. 4 Verordnung über das Arbeitsverhältnis der Inhaberinnen und Inhaber von Pfarr- und Hilfspfarrstellen (APHV) - Probezeit

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 4 Verordnung über das Arbeitsverhältnis der Inhaberinnen und Inhaber von Pfarr- und Hilfspfarrstellen (APHV) · Probezeit

1. Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mit Zustimmung der Kirchgemeindeversammlung angestellt werden oder die Dienstwohnungspflicht gemäss Artikel 54a KG erfüllen, gilt keine Probezeit.

2. Für die übrigen, mit unbefristetem Vertrag angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gilt eine Probezeit von sechs Monaten.

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