414.311
APHVOREA
CH-BE
Art. 3 Verordnung über das Arbeitsverhältnis der Inhaberinnen und Inhaber von Pfarr- und Hilfspfarrstellen (APHV) - Ausschreibung
Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 Verordnung über das Arbeitsverhältnis der Inhaberinnen und Inhaber von Pfarr- und Hilfspfarrstellen (APHV) · Ausschreibung
1. Der Kirchgemeinderat schreibt vakante Stellen der Kirchgemeinde in kirchlichen Fachorganen aus und meldet die Ausschreibung der oder dem Beauftragten für kirchliche und religiöse Angelegenheiten.
2. Die oder der Beauftragte für kirchliche und religiöse Angelegenheiten schreibt vakante Regional- und Spezialpfarrstellen im elektronischen Stellenmarkt des Kantons aus.