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414.311 APHVOREA CH-BE

Art. 2 Verordnung über das Arbeitsverhältnis der Inhaberinnen und Inhaber von Pfarr- und Hilfspfarrstellen (APHV) - Anstellung mit öffentlich-rechtlichem Vertrag

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Verordnung über das Arbeitsverhältnis der Inhaberinnen und Inhaber von Pfarr- und Hilfspfarrstellen (APHV) · Anstellung mit öffentlich-rechtlichem Vertrag

Die Anstellung der vom Kanton entlöhnten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erfolgt mit öffentlich-rechtlichem Vertrag gemäss den Bestimmungen der Personalgesetzgebung und des Kirchengesetzes.

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