414.311
APHVOREA
CH-BE
Art. 2 Verordnung über das Arbeitsverhältnis der Inhaberinnen und Inhaber von Pfarr- und Hilfspfarrstellen (APHV) - Anstellung mit öffentlich-rechtlichem Vertrag
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Verordnung über das Arbeitsverhältnis der Inhaberinnen und Inhaber von Pfarr- und Hilfspfarrstellen (APHV) · Anstellung mit öffentlich-rechtlichem Vertrag
Die Anstellung der vom Kanton entlöhnten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erfolgt mit öffentlich-rechtlichem Vertrag gemäss den Bestimmungen der Personalgesetzgebung und des Kirchengesetzes.