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Art. 14 Verordnung über das Arbeitsverhältnis der Inhaberinnen und Inhaber von Pfarr- und Hilfspfarrstellen (APHV) - Inkrafttreten

Schlussbestimmungen
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Art. 14 Verordnung über das Arbeitsverhältnis der Inhaberinnen und Inhaber von Pfarr- und Hilfspfarrstellen (APHV) · Inkrafttreten

1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.

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