Art. 11 Verordnung über das Arbeitsverhältnis der Inhaberinnen und Inhaber von Pfarr- und Hilfspfarrstellen (APHV)
Art. 11 Verordnung über das Arbeitsverhältnis der Inhaberinnen und Inhaber von Pfarr- und Hilfspfarrstellen (APHV)
1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die vom zuständigen Organ mit einer Teamleitung beauftragt worden sind, haben bei befristeter Funktionsdauer Anspruch auf eine Funktionszulage in der Höhe von bis zu einer Gehaltsklasse und bei unbefristeter Funktionsdauer auf eine zusätzliche Gehaltsklasse.
2. Pro Kirchgemeinde oder Region wird für die Teamleitung nur eine Entschädigung ausgerichtet.
3. Die Gewährung einer Entschädigung gemäss Absatz 1 setzt voraus
a) eine Teamgrösse von wenigstens sechs Personen mit einem über dem BVG-Minimum liegenden Beschäftigungsgrad,
b) eine schriftlich vereinbarte Führungsverantwortung mit Weisungskompetenzen,
c) eine genügende Aus- oder Weiterbildung in Personalführung.
4. Die kirchlichen Oberbehörden können für die Übertragung von Führungsaufgaben weitere Voraussetzungen und Qualitätsstandards festlegen.