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Art. 10 Verordnung über das Arbeitsverhältnis der Inhaberinnen und Inhaber von Pfarr- und Hilfspfarrstellen (APHV) - Kündigung im Jobsharing

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Art. 10 Verordnung über das Arbeitsverhältnis der Inhaberinnen und Inhaber von Pfarr- und Hilfspfarrstellen (APHV) · Kündigung im Jobsharing

Die Kündigung einer Jobsharingpartnerin oder eines Jobsharingpartners gilt als triftiger Kündigungsgrund nach Artikel 25 PG, um auch der Mitinhaberin oder dem Mitinhaber der Stelle zu kündigen. Die Zustimmung der Kirchgemeindeversammlung gemäss Artikel 6 Absatz 4 kann nicht verlangt werden.

Will der Kirchgemeinderat das Arbeitsverhältnis mit der Mitinhaberin oder dem Mitinhaber der Stelle weiterführen, schreibt er die vakante Teilzeitstelle ordentlich aus.

Will der Kirchgemeinderat das Arbeitsverhältnis mit der Mitinhaberin oder dem Mitinhaber der Stelle nicht weiterführen, hat er eine Kündigungsfrist von mindestens neun Monaten ab Zeitpunkt des Beschlusses einzuhalten.

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