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Art. 9 Verordnung über die Weiterbildung und den Studienurlaub für Pfarrerinnen und Pfarrer der Landeskirchen - Bewilligungsverfahren

Studienurlaub
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Art. 9 Verordnung über die Weiterbildung und den Studienurlaub für Pfarrerinnen und Pfarrer der Landeskirchen · Bewilligungsverfahren

Das vorläufige Gesuch für einen Studienurlaub ist spätestens ein Jahr vor dem geplanten Beginn bei der Beauftragten oder beim Beauftragten für kirchliche und religiöse Angelegenheiten einzureichen. Die Beauftragte oder der Beauftragte prüft, ob die Voraussetzungen gemäss Artikel 7 erfüllt sind.

Die Beauftragte oder der Beauftragte veranlasst ein Mitarbeitergespräch zwischen der Pfarrerin oder dem Pfarrer und dem Kirchgemeinderat, in dem die inhaltlichen Schwerpunkte und der Zeitpunkt des Studienurlaubs sowie die Regelung der Stellvertretung festgelegt werden.

Die inhaltliche Planung des Studienurlaubs erfolgt gestützt auf die kirchlichen Ausführungsbestimmungen in Zusammenarbeit zwischen der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller und der Kirche. Die zuständige kirchliche Oberbehörde leitet das definitive Gesuch mit ihrem Antrag spätestens zwei Monate vor Beginn des Urlaubs an die Beauftragte oder den Beauftragten für kirchliche und religiöse Angelegenheiten weiter.

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