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Art. 8 Verordnung über die Weiterbildung und den Studienurlaub für Pfarrerinnen und Pfarrer der Landeskirchen - Dauer des Studienurlaubs

Studienurlaub
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Art. 8 Verordnung über die Weiterbildung und den Studienurlaub für Pfarrerinnen und Pfarrer der Landeskirchen · Dauer des Studienurlaubs

1. Der Studienurlaub dauert höchstens sechs Monate. Er kann in Teilen von mindestens je zwei Monaten bezogen werden.

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