414.111
CH-BE
Art. 8 Verordnung über die Weiterbildung und den Studienurlaub für Pfarrerinnen und Pfarrer der Landeskirchen - Dauer des Studienurlaubs
Studienurlaub
Art. 8 Verordnung über die Weiterbildung und den Studienurlaub für Pfarrerinnen und Pfarrer der Landeskirchen · Dauer des Studienurlaubs
1. Der Studienurlaub dauert höchstens sechs Monate. Er kann in Teilen von mindestens je zwei Monaten bezogen werden.